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   BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83   

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https://dejure.org/1983,10591
BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83 (https://dejure.org/1983,10591)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1983 - 4 StR 702/83 (https://dejure.org/1983,10591)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 702/83 (https://dejure.org/1983,10591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht des Tatrichters bei Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten - Keine Zuziehung eines Sachverständigen bei eigener Sachkunde des Gerichts aufgrund von festgestellten Umständen zur Menge sowie Art und Weise der Alkoholaufnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83
    Er läßt nunmher als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB solche genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH StrVert 1982, 419, 420 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.03.1982 - 1 StR 35/82

    Anforderungen an die Urteilserwägungen hinsichtlich der Fähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83
    Bei der Würdigung dieser Umstände hat die Strafkammer ihre Sachkunde hinreichend dargetan; sie hat insbesondere ausdrücklich berücksichtigt, daß allein ein kontrolliertes und äußerlich geordnetes Verhalten noch keinen sicheren Schluß auf die Schuldfähigkeit eines Täters zuläßt (vgl. BGH NStZ 1982, 243 und 376).
  • BGH, 04.06.1982 - 3 StR 141/82

    Revision aufgrund unlösbarer Widersprüche der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83
    An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof aber nicht mehr festgehalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/82; BGH, StrVert 1982, 419/420 und 1983, 20, 21).
  • BGH, 18.01.1979 - 4 StR 712/78

    Voraussetzungen für die Aussetzung einer länger als ein Jahr dauernden Strafe zur

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83
    Allein der Hinweis, daß die Tat des Angeklagten schwer wiege und roh und brutal ausgeführt worden sei, macht eine Gesamtbetrachtung nicht überflüssig; denn der hohe Schuldgehalt einer Tat, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt hat, steht der Aussetzung ihrer Vollstreckung nicht grundsätzlich entgegen (BGH DRiZ 1979, 187, 188).
  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - 4 StR 702/83
    Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer insoweit von einem zu engen Begriff ausgegangen ist und insbesondere verkannt hat, daß auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1982, 285, 286 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84

    Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände

    An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht mehr festgehalten (vgl. BGH StrVert 1982, 419/420; BGH, Urteile vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/82 - undvom 15. Dezember 1983 - 4 StR 702/83 sowieBeschluß vom 31. Januar 1984 - 1 StR 4/84).
  • BGH, 24.09.1984 - 3 StR 384/84

    Umstände für eine Strafaussetzung zur Bewährung

    Zur Begründung seiner Entscheidung erwägt das Landgericht, die Umstände, die den Fall als minder schwer erscheinen ließen (vgl. hierzu BGH Strafverteidiger 1984, 376), ebenso wie die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Tat, drückten dem Sachverhalt "noch" nicht den Stempel des Außergewöhnlichen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf.
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